Alles anzeigenIch habe mich jetzt mal ein bisschen schlau gemacht und auch einen befreundeten Anwalt dazu befragt. Das folgende ist Individualmeinung und keine Rechtsberatung!
Vorab: Es handelt sich aus meiner Sicht eindeutig um einen Mietwagen und einen Mietvertrag, damit gelten die entsprechenden Regelungen.
Aus meiner Sicht ist es hier ein Sachmangel nach Paragraph 536 BGB. Damit kann die Miete bis zur Behebung um bis zu 100% gemindert werden (je nach Grad der tatsächlichen Einschränkung, zur Definition eines Sachmangels am besten mal in Paragraph 434 BGB schauen).
Er meinte dazu noch:
- Der Vermieter kann seiner Meinung nach nicht stillschweigend davon ausgehen, dass jeder Mieter einen Heimladeplatz hat. Diese Zeiten sind lange vorbei.
- Die fehlende legale Möglichkeit das Fahrzeug zu laden macht eine vertragsgemäße Nutzung unmöglich und begründet damit eine Minderung der Miete um bis zu 100%.
- Die HUK kann sich nicht darauf hinausreden, dass das Fahrzeug technisch geladen werden kann und nur rechtlich nicht, da sie in ihren AVB die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen vom Kunden einfordert.
Er sagte aber auch, dass es zum Thema E-Kennzeichen wohl leider noch keine Referenzurteile gibt und man im schlimmsten Fall den Rechtsweg gehen muss.
Ich werde das jetzt mal der HUK mitteilen und schauen wie sie reagieren.
Er sagte auch abschließend noch: Das für alle Seiten einfachste wäre die Fahrzeuge einfach umzumelden.
Chapeau! Das ist doch mal eine Info. 👍