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  • Für normale Fahrzeuge nicht. Für Mietwagen ist es aber Marktstandard (siehe Sixt, Europcar, Avis, Hertz, ...) und Voraussetzung für die "gewöhnliche Nutzung" (Benziner/Diesel muss man ja auch tanken können). Ist es nicht konkret ausgeschlossen worden (nicht geschehen in Angebot oder AVB) und ist das nicht gegeben liegt eventuell ein Sachmangel mit den Konsequenzen vor (Minderung der Miete). Leider ist das gerichtlich noch nicht geklärt worden, auch wenn es hier recht eindeutig erscheint.


    Übrigens meinte ein befreundeter Anwalt: Abnahme verweigern ist wohl schwieriger durchsetzbar als Abnahme und dann Mietminderung - muss aber jeder selbst wissen.

    Wenn dem tatsächlich so ist, wäre das natürlich extrem hilfreich. Hört sich zumindest nachvollziehbar an. 👍

    ORA Funky Cat 400 Pro+

    Alrendo TS Bravo

    QWIC RD 10 Speed

  • Wenn dem tatsächlich so ist, wäre das natürlich extrem hilfreich. Hört sich zumindest nachvollziehbar an. 👍

    Nochmal der Hinweis: Das ist keine Rechtsberatung. Ich bin kein Anwalt und es ist nur meine persönliche Laienmeinung anhand BGB, Beobachtung und etwas im Bekanntenkreis herumfragen.


    Bevor man Schritte gegen die HUK geht, sollte man sich nochmal kompetent beraten lassen, sonst kann es schnell teuer werden. :)

    Seit 10/2023: ORA Funky Cat 400 Pro+ / Aurora Green/Moonlight White / HUK Auto-Abo

    Seit 02/2024: Opel Mokka-e Ultimate / Kosmos Rot / ichbindeinauto.de

    Ab 03/2025: Cupra Born VZ / Geyser Silver / normales Leasing

  • (...) Ich weiß, dass es keinen festen Auslieferungstermin gibt, aber beide Parteien sind einen Vertrag eingegangen, somit muss die HUK auch ihren Teil einhalten...nach 1 Monat, 2 Monaten vllt. 3 Monaten Verzögerung müssen die meiner Meinung nach ein gleichwertiges Auto oder besser (so wies in den AGBs zu lesen ist) liefern oder Schadensersatz zahlen, wenn man ein anderes Auto mieten muss bis dahin. Einfach zu sagen ja dauert zu lang oder zu viele Probleme dann geben sie das auto wieder zurück würde ich nicht akzeptieren, ich sehe die mit dem Vertrag genauso in der Pflicht ein funktionierendes Auto abzuliefern.

    Hierzu mal eine Überlegung:

    Ja, die HUK hat nie einen Termin "bestätigt". Aber da es sich um einen Mietvertrag handelt muss der aus meiner Sicht auch zeitlich definiert sein, auch wenn die HUK in ihren AVB klar versucht alle Vorteile auf ihre Seite zu schieben.


    Wir alle haben am Anfang im Account ein Vertragsdatum gehabt. Und das ist für mich das relevante Datum. Daran hat sich die HUK messen zu lassen, denn das hat sie ja sogar einseitig im freien Ermessen und ohne Konsultation des Mieters festgelegt. Wir haben davon ja alle erst im Account erfahren und es war vorher anders kommuniziert (wenn man anhand des Bestelldatums und der angegebenen Verfügbarkeit in Wochen nachgerechnet hätte). Dieser relevante Vertragsbestandteil verschwindet nicht, nur weil man das Vertragsdatum aus dem Account gelöscht hat. Denn sonst hat der Kunde ja überhaupt keinen Anhaltspunkt. Weder können wir das Angebot mit der Verfügbarkeit in Wochen nach Klick auf Bestellen sehen, noch das Vertragsdatum im Account, noch wurde irgendwas konkret in den Bestätigungen kommuniziert. Dann könnte die HUK aus ihrer Sicht ja auch einfach sagen der Vertrag gilt halt erst ab 2027 für ein Jahr und der Kunde kann nichts machen, weil es ja weder Widerrufsrecht noch außerordentliches Kündigungsrecht für den Mieter gibt oder gab. So einfach ist es für den Vermieter nicht.


    Wenn das Vertragsdatum überschritten ist oder demnächst abläuft und es keine Kommunikation gab, kann man aus Sicht der Kunden erstmal schriftlich eine Frist zur Erfüllung des Vertrags setzen (ich denke 2 Wochen nach Beginn laut Vertragsdatum ist angemessen). Das ist unschädlich und dann muss die HUK auch mal reagieren. Sonst kann man (später) weitere Konsequenzen, wie Anmietung eines Ersatzwagens auf Kosten der HUK androhen. Hier am Besten rechtlich beraten lassen.


    Am liebsten würde ich die ganzen AVB der HUK mal anwaltlich und richterlich prüfen lassen. Das fängt mit dem Ausschluss des Widerrufs unter Bezugnahme auf §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB an. Man bezieht sich auf einen Fahrzeugmietvertrag, basierend auf den erbrachten Services. Das ist erstmal ok, aber es fehlen wesentliche Merkmale eines Fahrzeugmietvertrags, u.a. eine bei Abschluss verbindlich vereinbarte Mietdauer mit Beginn und Ende. Wenn das dann nicht zulässig wäre, hätte die HUK richtig Probleme denn die Widerrufsfrist wäre dann nie abgelaufen.


    Hier mal §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB:

    (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

    (9) Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht


    Genau der spezifische Zeitraum ist hier nicht gegeben!


    Man könnte jetzt sagen, dass das anfangs kommunizierte Vertragsdatum dieser spezifische Zeitraum ist, aber die HUK sieht den ja nur als unverbindlich an (siehe AVB, Vertrag startet mit Übernahme) und er wurde erst nach der für den Mieter verbindlichen Bestellung kommuniziert. Ich konnte bei Bestellung keinen Termin zur Lieferung sehen, weder verbindlich noch unverbindlich. Nur eine Verfügbarkeit in Wochen, das ist nicht konkret genug.


    Ich persönlich denke, dass die HUK hier ein massives Problem hat. Subjektiv(!) würde es mich wundern, wenn wir nicht doch alle ein Widerrufsrecht haben - derzeit mit Frist von 12 Monaten und 14 Tage nach Vertragsabschluss, da wir nie (korrekt) darüber aufgeklärt wurden.

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  • Grade nochmal auf der HUK-Seite den Bestellprozess geprüft, weil ich sicher sein wollte:


    Bei Bestellung eines sofort verfügbaren Fahrzeugs stehen im Bereich "Wann kommt mein Auto?" tatsächlich Daten (frühestmöglicher Übernahmetermin, voraussichtlicher Vertragsbeginn, voraussichtliches Vertragsende) vor Abschluss der Bestellung in der Bestellübersicht. In dieser Konstellation könnte der Ausschluss des Widerrufsrechts vielleicht zulässig sein, ich vermute aber eher nicht, da es keine verbindlichen Termine sind.


    Bei Fahrzeugen mit Verfügbarkeit in X Wochen steht dagegen im Bereich "Wann kommt mein Auto?" nur "Dein neues Fahrzeug ist in vorausichtlich X Wochen verfügbar. Sobald das Fahrzeug bei uns eingegangen ist, setzen wir uns zeitnah mit dir in Verbindung, um einen Übergabetermin abzustimmen." - damit sind die Vertragsdaten dem Kunden nicht vor der verbindlichen Bestellung bekannt/ersichtlich.


    Da fasst alle ORAs mit Lieferzeit in 1-5 Wochen waren, hat vermutlich fast kein Kunde konkrete Daten vor dem Klick auf "Jetzt verbindlich bestellen" gesehen. Damit wäre der Ausschluss des Widerrufsrechts in den AVB nicht zulässig (so meine Laienmeinung).

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  • Die Personen, die gestern die Terminierungsmöglichkeit freigeschaltet bekommen haben, können mangels Terminen („Es sind keine Termine verfügbar.“) weiterhin keinen Abholtermin buchen.


    Wie kann man nur so einen Laden an die Wand fahren? :rolleyes:

    Hi, ich hatte bis eben das gleiche Problem. Allerdings hat die Huk bei mir seit heute Termine freigeschaltet. Zwar nur 2 Tage (4. und 5. Oktober) in denen ich im Urlaub bin, aber vielleicht kommt da im laufe des Tages noch was mehr. Vielleich ist bei euch nun auch möglich, einen Termin zur Abohlung zu buchen.

  • Hi, ich hatte bis eben das gleiche Problem. Allerdings hat die Huk bei mir seit heute Termine freigeschaltet. Zwar nur 2 Tage (4. und 5. Oktober) in denen ich im Urlaub bin, aber vielleicht kommt da im laufe des Tages noch was mehr. Vielleich ist bei euch nun auch möglich, einen Termin zur Abohlung zu buchen.


    Bei mir auch - und auch nur 04. und 05.10.2023. Egal, habe nun die Abholung für den 04.10. um 09:30 Uhr gebucht. Endlich...